(2)Absatz 2,Die Berufung ist in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Abs. 1 Z 3 ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.Die Berufung ist in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, bei der Behörde, die die Entscheidung erlassen hat, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, bei der Behörde, der der Akt unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt zuzuordnen ist, einzubringen; in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Berufung bei der örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion, bei Säumigkeit dieser beim Bundesminister für Finanzen, wenn aber der Bundesminister für Finanzen selbst säumig ist, bei diesem einzubringen.