Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 243 bis 249 des Zollkodex

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung Teile des Anwendungsgebiets zu Freizonen erklären.
  2. Absatz 2Zuständig für alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Freizone ist das Zollamt, in dessen Bereich die Freizone gelegen ist. Sofern die Bereiche mehrerer Zollämter betroffen sind, ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich sich der flächenmäßig größte Teil der Freizone befindet.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178682

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P80/NOR40178682

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