Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 74
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.06.2001
Abkürzung
ZollR-DG
Index
35/02 Zollgesetz
Text
§ 74. (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid.Paragraph 74, (1) Die Mitteilung nach Artikel 221 Absatz eins, ZK gilt als Abgabenbescheid.
(2)Absatz 2Die Verjährungsfrist beträgt bei Eingangs- und Ausgangsabgaben drei Jahre ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld. Bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben beträgt diese Frist zehn Jahre, bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben jedoch nur dann, wenn die Zollbehörden den gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrag infolge eines ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgenden Finanzvergehens nicht oder nicht genau ermitteln konnten. Die Verjährungsfrist bei anderen Geldleistungen bestimmt sich nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhrabgabe
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12056546
Alte Dokumentnummer
N3199811338U