(3)Absatz 3Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Abs. 2) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den §§ 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.Zur Verhinderung von Zollzuwiderhandlungen sind die Zollbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten durch Beobachten (Observation) bestimmter Personen oder Warenbewegungen bereits während der Vorbereitung einer Zollzuwiderhandlung zu ermitteln, wenn dies nach der Lage des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Absatz 2,) geboten ist, wenn ansonsten die Verhinderung der Zollzuwiderhandlung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Wenn ein gerichtlich strafbares Finanzvergehen nach den Paragraphen 38, Absatz eins,, 38a Absatz eins und 39 Absatz eins, FinStrG verhindert werden soll, können sich die Zollbehörden, unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Inneres, technischer Hilfsmittel zur Peilung von Beförderungsmitteln bedienen.