Zu Art. 194 ZKZu Artikel 194, ZK
§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt: Paragraph 69, Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Absatz eins, zweiter Unterabsatz ZK gleichgestellt:
auf den Überbringer lautende nicht vinkulierte Sparurkunden eines Kreditinstitutes mit Sitz oder Niederlassung im Anwendungsgebiet,
Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.Zahlungsmittel, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (Paragraph 76, Absatz eins,) verwendet werden können.