Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Zu Artikel 100, ZK

Paragraph 63, (1) Für die Bewilligung eines Zollagers ist das Hauptzollamt der Finanzlandesdirektion zuständig, in deren Bereich das Zollager gelegen ist.

  1. Absatz 2Das Zollager ist so zu betreiben, daß es vom Lagerhalter außerhalb der Betriebszeiten unter Verschluß gehalten wird; die Zollstelle ist befugt, zusätzlich Zollverschlüsse anzubringen.
  2. Absatz 3Abweichend vom Absatz 2, ist der Betrieb eines Zollagers als offenes Lager (Zollager des Typs D oder E im Sinn des Artikels 504 ZK-DVO) zu bewilligen, wenn
    1. Ziffer eins
      wegen der Art der Waren oder der Form der Lagerung kein Bedarf für einen Verschluß der Lagerräume oder Lagerflächen besteht, oder
    2. Ziffer 2
      für die Auslagerung ein vereinfachtes Verfahren im Sinn des Artikels 76 Absatz eins, Buchstabe c ZK und der hiezu ergangenen ergänzenden Regelungen bewilligt worden ist, oder
    3. Ziffer 3
      es sich um die gelegentliche Lagerung von Waren handelt und die Nämlichkeit durch Packstückverschluß oder Beschreibung gesichert werden kann.
  3. Absatz 4Der Lagerhalter hat die Lagerräume instand zu halten und die erforderlichen Maßnahmen für die Abwendung und Bekämpfung von Feuersgefahr zu treffen. Der Lagerhalter hat Waren, deren Lagerung eine besondere Beaufsichtigung oder fachkundige Behandlung erfordert, bei denen die Gefahr einer Selbstentzündung oder Explosion besteht oder die durch Verbreitung starker Gerüche oder auf andere Weise für Menschen, für die übrigen Lagerwaren oder für die Umwelt schädigend sein können, sowie Gifte nur dann zur Einlagerung zu übernehmen, wenn das Zollager mit den erforderlichen besonderen Einrichtungen für die Aufnahme solcher Waren versehen ist.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053867

Alte Dokumentnummer

N3199440474J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P63/NOR12053867

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