Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 66, ZK

Paragraph 57, Die Ungültigerklärung der Anmeldung vor der Überlassung der Waren hat durch einen diesbezüglichen Vermerk auf der Anmeldung zu erfolgen; dieser ist eine Entscheidung im Sinn des Artikels 4 ZK. Nach der Überlassung der Waren hat die Ungültigerklärung mit gesonderter Entscheidung zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053861

Alte Dokumentnummer

N3199440468J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P57/NOR12053861

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