(6)Absatz 6Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.Verordnungen nach Absatz eins, sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.