Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik
Österreich zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 120).

Text

Zu Artikel 60, ZK

Paragraph 54, (1) Die Zuständigkeit der Zollstellen bestimmt sich in sachlicher Hinsicht nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, in örtlicher Hinsicht nach diesem Bundesgesetz und, sofern keine andere Regelung getroffen ist, nach Paragraph 69, BAO.

  1. Absatz 2Soweit sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz oder Sitz richtet, ist mangels eines solchen Wohnsitzes oder Sitzes im Anwendungsgebiet das Hauptzollamt Innsbruck zuständig.
  2. Absatz 3Wird der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises erst nach Ausfuhr der Ware, auf die sich dieser Nachweis bezieht, gestellt, so kann das mit der Sache befaßte Zollamt den Antrag an ein anderes dem Wohnsitz (Sitz) des Ausführers oder der Betriebsstätte, aus der die ausgeführte Ware stammt, nähergelegenes sachlich zuständiges Zollamt weiterleiten, sofern dies zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens zweckdienlich ist und nicht überwiegende Interessen des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung zu verständigen.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053858

Alte Dokumentnummer

N3199440465J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P54/NOR12053858

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