Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Zu Artikel 18 bis 19 des Zollkodex

Vertretung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsIm Sinn von Artikel 19, Absatz 2, des Zollkodex hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht Amts bekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere.
  2. Absatz 2Personen, die im Rahmen eines Unternehmens zur Besorgung von Geschäften eingesetzt sind, mit denen gewöhnlich auch Abfertigungen verbunden sind, gelten ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmacht als zur Vertretung des Unternehmens bei der Abfertigung bevollmächtigt und befugt; das Fehlen oder eine Beschränkung der Vollmacht braucht die Zollbehörde nur dann gegen sich gelten lassen, wenn sie davon wusste oder vernünftigerweise wissen musste.

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178639

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P38/NOR40178639

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