Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 25

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

24.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abgabenbehördliche Prüfungen

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Das Zollamt Österreich kann abgabenbehördliche Prüfungen (Paragraphen 147 bis 151 der Bundesabgabenordnung) bei den in Paragraph 23, Absatz eins, genannten Personen und bei anderen Personen, bei welchen nach dem Unionsrecht Prüfungen zulässig sind, auch dann durchführen, wenn diese Personen nicht abgabepflichtig sind.
  2. Absatz eins a,Unbeschadet der Anwendungsfälle des Paragraph 148, Absatz 3, BAO darf für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen auch erteilt werden, wenn es sich um Abgaben handelt die auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erheben sind und die Prüfung aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer Mitteilung eines Organs der Europäischen Union erfolgen soll.
  3. Absatz 2,Bei Prüfungen nach Absatz eins, kommen dem Zollamt Österreich und dessen Organen die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Befugnisse zu abgabenbehördlichen Prüfungen sowie die in diesem Abschnitt geregelten besonderen Befugnisse zu.
  4. Absatz 3,Das Zollamt Österreich kann das für die Erhebung der Umsatzsteuer eines bestimmten Abgabepflichtigen zuständige Finanzamt ersuchen, bei diesem eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit (Paragraph 147, Absatz 2, BAO) vorzunehmen. Nach Beendigung der Außenprüfung ist dem Zollamt Österreich eine Abschrift des Prüfungsberichts zu übermitteln.

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40273785

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P25/NOR40273785

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