Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Führung von Aufzeichnungen

Paragraph 23, (1) Personen,

  1. Ziffer eins
    die im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (Paragraph 77, BAO) hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst am Warenverkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der der zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder
  2. Ziffer 2
    denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen gebunden sind, oder
  3. Ziffer 3
    die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen,
treffen besondere Aufzeichnungspflichten.
  1. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, daß deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
  2. Absatz 3Der Anmelder hat den inländischen Versendern oder Empfängern von Waren, denen er keine Belege über die Durchführung des Zollverfahrens weitergeben kann, die Daten der zollrechtlichen Behandlung der Waren schriftlich oder elektronisch bekanntzugeben.
  3. Absatz 4Sofern die Anmeldung mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben wird, haben die in Absatz eins, genannten Personen auf Anforderung der Zollbehörden die in Absatz 2, genannten Belege papiermäßig oder elektronisch zu übermitteln. Die Absatz 2 und 3 gelten im Falle einer Anmeldung, die mittels Datenverarbeitung abgegeben wird, sinngemäß.
  4. Absatz 5Das Führen von Aufzeichnungen mit Mitteln der Datenverarbeitung ist zulässig, sofern sich aus den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht gegenteiliges ergibt.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40061872

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P23/NOR40061872

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