Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

28.04.2004

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt C

Zollaufsicht

Grundsätzliche Bestimmung

Paragraph 16, (1) Die Zollaufsicht umfaßt die Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, der zollamtlichen Prüfungen, der amtlichen Aufsicht, die Zollaufsicht über das Gebiet in unmittelbarer Nähe der Zollgrenze und die sonstigen in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen. Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauchsteuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch Paragraph 2, Absatz eins, sichergestellt ist.

  1. Absatz 2In Ausübung der Zollaufsicht ist Paragraph 143, der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, auch wenn sich die Auskunft nicht auf die für die Abgabenerhebung maßgeblichen Tatsachen bezieht.
  2. Absatz 3Zur Ausübung der Zollaufsicht und der amtlichen Aufsicht im Sinne der Verbrauchsteuergesetze sind von den Organen der Zollämter auch Kontrollen außerhalb des Amtsplatzes von Zollämtern durchzuführen.

Schlagworte

Verbrauchsteuervorschrift

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40051428

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P16/NOR40051428

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