hinsichtlich des § 12 Abs. 4, des § 31 Abs. 3 und des § 32 Abs. 2, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 4,, des Paragraph 31, Absatz 3 und des Paragraph 32, Absatz 2,, soweit jeweils das Einschreiten von Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganen des Bundes vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,