Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 119

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 119

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 119, (1) Der ausländische Vollstreckungstitel ist von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich die Vollstreckungshandlung zu setzen ist, mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes für die Vollstreckung gegeben sind.

Anmerkung, Absatz 2, wurde nicht vergeben)

  1. Absatz 3Nach Maßgabe des Artikels 229 ZK und des Paragraph 78, kann die ersuchte Behörde mit Zustimmung der ersuchenden Behörde der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, eine sonstige Zahlungserleichterung gewähren, sofern nicht die Voraussetzungen der Richtlinie dafür gegeben sind, die Unterstützung nicht zu gewähren. Die von der ersuchten Behörde wegen dieser Zahlungserleichterung erhobenen Zinsen sind an den Staat zu überweisen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat. An den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, sind ferner alle sonstigen Zinsen zu überweisen, die gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Zahlungsverzug erhoben werden.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053923

Alte Dokumentnummer

N3199440530J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P119/NOR12053923

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