Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

27.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 114, (1) Gegenstände, an denen Rechte der Republik Österreich oder Rechte dritter Personen bestehen, dürfen nur mit dem Vorbehalt übersendet werden, daß diese Rechte unberührt bleiben. Eine Übersendung ist unzulässig, wenn zu besorgen ist, daß durch sie die Verfolgung oder die Verwirklichung solcher Rechte vereitelt oder unangemessen erschwert würde.

  1. Absatz 2,Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen nur übersendet werden, wenn gewährleistet ist, daß sie so bald wie möglich zurückgegeben werden. Auf die Rückgabe übersendeter Gegenstände kann verzichtet werden, wenn diese nicht mehr benötigt werden.
  2. Absatz 3,Gegenstände, insbesondere Akten, dürfen so lange nicht übersendet werden, als sie für ein im Inland anhängiges Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden.

Schlagworte

Gerichtsverfahren

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053918

Alte Dokumentnummer

N3199440525J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P114/NOR12053918

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