Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 109

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 109

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Abschnitt G

Zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1

Ermittlungshilfe gegenüber Mitgliedstaaten

Paragraph 109, (1) Die zwischenstaatliche Amtshilfe gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission in Angelegenheiten

  1. Litera a
    der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben,
  2. Litera b
    der Erstattung oder Vergütung von Abgaben oder anderen Beträgen aus Anlaß der Ausfuhr von Waren oder
  3. Litera c
    der Verbote und Beschränkungen des Warenverkehrs, richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr.1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll und der Agrarregelung zu gewährleisten, ABl. EG Nr. L 144 vom 2. Juni 1981, Sitzung 1, oder nach einer an deren Stelle tretenden Verordnung (Amtshilfeverordnung).
  1. Absatz 2Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 2, der Amtshilfeverordnung sind die Hauptzollämter. Zuständige Behörde im Sinn der Artikel 14, 14a und 15b der Amtshilfeverordnung ist der Bundesminister für Finanzen.
  2. Absatz 3Für die zur Gewährung der Amtshilfe erforderlichen Maßnahmen gelten, soweit nicht das Zollrecht anzuwenden ist, die Vorschriften für das Verfahren zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.
  3. Absatz 4Im Sinn dieses Abschnitts bedeuten Zollregelung und Agrarregelung die in Artikel 2 Absatz eins, der Amtshilfeverordnung darunter verstandenen Bestimmungen.
  4. Absatz 5Die Ermittlungshilfe in Angelegenheiten der Zollzuwiderhandlungen richtet sich auch gegenüber Mitgliedstaaten und gegenüber der Kommission nach dem Unterabschnitt 2.
  5. Absatz 6Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit anderen Mitgliedstaaten bleiben unberührt.

Schlagworte

Einfuhrabgabe

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053913

Alte Dokumentnummer

N3199440520J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P109/NOR12053913

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