Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Paragraph 107, Der aus der Erteilung von Auskünften nach Paragraph 7, Absatz 3, erwachsende Personal- und Sachaufwand entsprechend den aufgewendeten Stunden oder Teilen von Stunden ist zu ersetzen. Zur Berechnung des Personalaufwandes sind die nach Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostensätze heranzuziehen. Zur Berechnung des Sachaufwandes hat der Bundesminister für Finanzen nach den durchschnittlichen auf eine Stunde bezogenen Kosten des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung Pauschalsätze mit Verordnung zu bestimmen.

Schlagworte

Personalaufwand

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12056567

Alte Dokumentnummer

N3199811359U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P107/NOR12056567

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