(2)Absatz 2Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes kann zur Abdeckung des erhöhten Aufwandes ein erhöhter Personalkostensatz bestimmt werden, der jedoch das Doppelte der vorstehend genannten Sätze nicht überschreiten darf. Die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene Stunde als volle Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen.Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich der Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes kann zur Abdeckung des erhöhten Aufwandes ein erhöhter Personalkostensatz bestimmt werden, der jedoch das Doppelte der vorstehend genannten Sätze nicht überschreiten darf. Die Sätze sind auf volle Schillingbeträge abzurunden. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene Stunde als volle Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage der Personalkosten einzubeziehen.