Bundesrecht konsolidiert

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Zollrechts-Durchführungsgesetz § 100

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 100

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Kostenschuldner

Paragraph 100, (1) Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.

  1. Absatz 2Der Personalkostenbeitrag ist vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40018995

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/659/P100/NOR40018995

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