Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 § 2

Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 651/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KHVG 1994

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

2. Abschnitt

Inhalt des Versicherungsvertrages Umfang des Versicherungsschutzes

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden).
  2. Absatz 2,Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
  3. Absatz 3,Soweit der Versicherungsschutz über den in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang hinausgeht, können auch solche Einschränkungen des Versicherungsschutzes rechtswirksam vereinbart werden, zu denen dieses Bundesgesetz sonst nicht berechtigt. Dies gilt nicht für die Vereinbarung höherer als der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen. Auf die Einschränkungen muß der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß ausdrücklich hingewiesen werden.

Schlagworte

Personenschaden, Deckungsumfang

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12154627

Alte Dokumentnummer

N9199423227L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/651/P2/NOR12154627

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