(2)Absatz 2,Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 beim Zollamt abgeschlossen wurde.Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Absatz eins, fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der Paragraphen 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, KFG 1967 beim Zollamt abgeschlossen wurde.