Bundesrecht konsolidiert

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Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 650/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.11.2001

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Absatz 2, (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als „Verkehrs-Arbeitsinspektorat” bezeichnet.

  1. Absatz 2,Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:
    1. Ziffer eins
      alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
      1. Litera a
        von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,
      2. Litera b
        die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,
      3. Litera c
        von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Eisenbahnunternehmen befinden, überwiegend für Bedienstete von Eisenbahnunternehmen bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Eisenbahnunternehmen oder von Bediensteten von Eisenbahnunternehmen geführt werden,
      4. Litera d
        der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft sowie von Unternehmen und Betrieben, an denen die Telekom Austria Aktiengesellschaft oder die Österreichische Post Aktiengesellschaft beteiligt sind und deren Unternehmensgegenstand die Erbringung von Leistungen einschließlich der Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 des Poststrukturgesetzes ist,
      5. Litera e
        von Unternehmen und Betrieben, die mobile öffentliche Sprachtelefondienste oder konzessionspflichtige Dienste im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, des Telekommunikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,, erbringen,
      6. Litera f
        von Sozial- und Wohlfahrtseinrichtungen, die sich in Gebäuden oder auf Grundstücken von Unternehmen oder Betrieben gemäß Litera d und Litera g, befinden, überwiegend für Bedienstete von Unternehmen oder Betrieben gemäß Litera d und Litera g, bestimmt sind und unter maßgeblicher Beteiligung von Unternehmen oder Betrieben gemäß Litera d und Litera g, oder von Bediensteten von Unternehmen oder Betrieben gemäß Litera d und Litera g, geführt werden,
      7. Litera g
        der Kraftfahrbetriebe der Österreichischen Bundesbahnen und der Österreichischen Post Aktiengesellschaft (Bundesbusse),
      8. Litera h
        von Kraftfahrbetrieben von Eisenbahnunternehmen,
      9. Litera i
        von Schiffsführerschulen,
      10. Litera j
        von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen überwiegend der gewerbsmäßigen Schiffahrt (Binnen- und Seeschiffahrt) dienen, ausgenommen jene Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die nicht in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen betrieben werden oder angesiedelt sind,
      11. Litera k
        von Zivilflugplatz-Betrieben,
      12. Litera l
        von Luftverkehrsunternehmen, soweit sich diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, sowie von Zivilluftfahrerschulen,
      13. Litera m
        von Unternehmen oder Betrieben, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen der Flugsicherung (Paragraph 119, Luftfahrtgesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) oder der Durchführung von Sicherheitskontrollen privater Überwachungsunternehmen auf Flughäfen (Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 824 aus 1992,) dienen,
      14. Litera n
        von Unternehmen oder Betrieben, die sich auf dem Gelände von Zivilflugplätzen befinden, soweit diese Betriebsstätten und Arbeitsstellen unmittelbar Zwecken der Luftfahrt wie der Betankung oder Wartung von Luftfahrzeugen oder der Abfertigung der Passagiere dienen,
    2. Ziffer 2
      alle Arbeitsstellen
      1. Litera a
        in und an der Außenseite von Fahrbetriebsmitteln im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 auf Eisenbahnanlagen, soweit diese Arbeitsstellen unmittelbar der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes, der Erprobung von Fahrbetriebsmitteln oder dem begleiteten Güterverkehr dienen,
      2. Litera b
        in, auf und an der Außenseite von Fahrzeugen im Sinn Paragraph 2, Ziffer 2, Seeschiffahrtsgesetz 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, und im Sinn Paragraph 2, Ziffer eins, Schiffahrtsgesetz 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1989,, ausgenommen Sportfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 3, Schiffahrtsgesetz 1990),
      3. Litera c
        auf und an der Außenseite von schwimmenden Anlagen und Geräten (Paragraph 2, Ziffer 5 und 12 Schiffahrtsgesetz 1990) und auf und bei Schwimmkörpern (Paragraph 2, Ziffer 10, Schiffahrtsgesetz 1990),
      4. Litera d
        in, auf oder in unmittelbarer örtlicher Einheit mit Schiffahrtsanlagen (Paragraph 2, Ziffer 17, Schiffahrtsgesetz 1990),
      5. Litera e
        in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen.
  2. Absatz 3,Betriebsstätten und Arbeitsstellen von Betrieben von Gebietskörperschaften und Gemeindeverbänden unterliegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit auf sie die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zutreffen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 60/1957, Schlafwagen, Liegewagen, Buffetwagen, Sozialfahrtseinrichtung, Frequenzbüro, Binnenschiffahrt

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR40024617

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/650/P1/NOR40024617

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