(1)Absatz eins,Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9) oder wer Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 10), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Mineralölsteuerhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach § 9 Abs. 10 jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 6,) oder behandelt (Paragraph 9, Absatz 9,) oder wer Mineralöl der im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, bezeichneten Art verbotswidrig verwendet (Paragraph 9, Absatz 10,), macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Mineralölsteuerhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Mineralölsteuerverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, ermäßigten Mineralölsteuer für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mineralölmengen, im Falle einer verbotswidrigen Verwendung nach Paragraph 9, Absatz 10, jedoch der gesamte Nachversteuerungsbetrag.