§ 2.Paragraph 2,
Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Sinne von § 69 Abs. 3 letzter Halbsatz des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 697/1991 Zuwendungen zur Finanzierung des Erwerbes der Sammlung Leopold durch eine zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung bis zur Höhe von 79 940 118 € (zuzüglich einer allfälligen angemessenen Wertsicherung, jedoch ohne Verzinsung) zu leisten, und zwar 54 504 626 € im Jahre 1994 und 25 435 491 € in den Jahren 2001 bis 2007. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Sinne von Paragraph 69, Absatz 3, letzter Halbsatz des Nationalbankgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1991, Zuwendungen zur Finanzierung des Erwerbes der Sammlung Leopold durch eine zu errichtende gemeinnützige Privatstiftung bis zur Höhe von 79 940 118 € (zuzüglich einer allfälligen angemessenen Wertsicherung, jedoch ohne Verzinsung) zu leisten, und zwar 54 504 626 € im Jahre 1994 und 25 435 491 € in den Jahren 2001 bis 2007.