Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Bundesministerium für Justiz hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 66a Abs. 1 und 2 AlVG bis zum 20. eines jeden Monates für die im Vormonat versicherungspflichtigen Strafgefangenen zu überweisen. Das Bundesministerium für Justiz hat die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 66 a, Absatz eins und 2 AlVG bis zum 20. eines jeden Monates für die im Vormonat versicherungspflichtigen Strafgefangenen zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10008899
Dokumentnummer
NOR12108159
Alte Dokumentnummer
N6199433056J