II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Ausübungsvorschriften für die Ausübung des auf Teilberechtigungen gemäß § 166 Abs. 2 Z 1 bis 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes Ausübungsvorschriften für die Ausübung des auf Teilberechtigungen gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes
Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für
den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz
§ 5. (1) Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß § 166 Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.Paragraph 5, (1) Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.
(2)Absatz 2,Auf die im Abs. 1 genannten Betriebsstätten findet § 2 sinngemäß Anwendung.Auf die im Absatz eins, genannten Betriebsstätten findet Paragraph 2, sinngemäß Anwendung.