Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

04.08.1994

Außerkrafttretensdatum

19.11.1998

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Ausübungsvorschriften für die Ausübung des auf Teilberechtigungen gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes

Vorschriften für fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

Paragraph 5, (1) Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer Berechtigung für die Ausübung des auf die Teilberechtigung gemäß Paragraph 166, Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 GewO 1994 beschränkten Reisebürogewerbes betrieben wird, muß mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernsprechnetz mit einer Fernsprecheinrichtung angeschlossen sein. Weiters muß jede der im ersten Satz genannten Betriebsstätten mit mindestens einer allein auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung an das öffentliche Fernschreibnetz mit einem Fernschreiber oder an ein entsprechendes Leitungsnetz mit einer mindestens gleichwertigen Einrichtung (zB Telefax) angeschlossen sein. Die obigen Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes jeweils nachweist, daß Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

  1. Absatz 2,Auf die im Absatz eins, genannten Betriebsstätten findet Paragraph 2, sinngemäß Anwendung.

Gesetzesnummer

10007478

Dokumentnummer

NOR12081959

Alte Dokumentnummer

N5199422006L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/599/P5/NOR12081959

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