(2)Absatz 2,Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in § 10 Abs. 1 Z 3 genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 10 Abs. 1 Z 4 lit. b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:Die Reisebestätigung hat, soweit dies nach der Art der Reise von Bedeutung ist, außer den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Angaben über den Reisepreis und die Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, c, d, e und g folgende Angaben zu enthalten:
Bestimmungsort (endgültiger Urlaubsort) und, wenn die Reise mehrere Aufenthalte umfaßt, die einzelnen Zeiträume und deren Termine;
Tag, geplante Zeit und Ort der Abreise sowie der Rückkehr;
Besuche, Ausflüge und sonstige im Reisepreis inbegriffene Leistungen;
Hinweise auf allfällige zulässige Preisänderungen sowie auf allfällige Abgaben für bestimmte Leistungen, wie etwa Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder Aufenthaltsgebühren, sofern diese nicht im Reisepreis inbegriffen sind;
Sonderwünsche des Reisenden, die zum Vertragsinhalt geworden sind;
Firmenwortlaut (Produktname) und Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers;
Angaben im Sinne des § 31e Abs. 2 des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 247/1993 sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.Angaben im Sinne des Paragraph 31 e, Absatz 2, des Konsumentenschutzgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 247 aus 1993, sowie Hinweise auf die für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen vom Reisenden einzuhaltende gesetzliche Frist.