Die Vereinbarungen zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR
über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 567/1988) undüber die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1988,) und über die Beförderung von Raney-Nickel-Katalysatoren (Klasse 4.2, Ziff. 6a) in Stahlfässern (BGBl. Nr. 746/1990)über die Beförderung von Raney-Nickel-Katalysatoren (Klasse 4.2, Ziff. 6a) in Stahlfässern Bundesgesetzblatt Nr. 746 aus 1990,)
sind aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1993,