Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 4
Inkrafttretensdatum
10.08.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
Beschlüsse
(1)Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit des Nationalparkrates ist die ordnungsgemäße Einladung und Anwesenheit aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
(2)Absatz 2,Der Nationalparkrat faßt seine Beschlüsse stimmeneinheitlich. Stimmenthaltungen sind zulässig; zwei Mitglieder müssen aber jedenfalls ausdrücklich zustimmen. Beschlüsse, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundes.
(3)Absatz 3,Der Nationalparkrat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter von Einrichtungen zur Beratung oder Auskunftserteilung beiziehen.
(4)Absatz 4,Der Nationalparkrat bedient sich bei der Umsetzung seiner Beschlüsse des Sekretariats.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10001350
Dokumentnummer
NOR12014998
Alte Dokumentnummer
N1199439189J