Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol) Art. 4

Kurztitel

Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern (Bund – Kärnten, Salzburg, Tirol)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 570/1994

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

10.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch vier

Beschlüsse

  1. Absatz eins,Zur Beschlußfähigkeit des Nationalparkrates ist die ordnungsgemäße Einladung und Anwesenheit aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung erforderlich.
  2. Absatz 2,Der Nationalparkrat faßt seine Beschlüsse stimmeneinheitlich. Stimmenthaltungen sind zulässig; zwei Mitglieder müssen aber jedenfalls ausdrücklich zustimmen. Beschlüsse, zu deren Umsetzung Bundesmittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung des Vertreters des Bundes.
  3. Absatz 3,Der Nationalparkrat kann seinen Sitzungen Sachverständige und Vertreter von Einrichtungen zur Beratung oder Auskunftserteilung beiziehen.
  4. Absatz 4,Der Nationalparkrat bedient sich bei der Umsetzung seiner Beschlüsse des Sekretariats.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10001350

Dokumentnummer

NOR12014998

Alte Dokumentnummer

N1199439189J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/570/A4/NOR12014998

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