Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Die nachstehenden Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung werden genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.2. Gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG werden die Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/94 bis 6/94 und die gemeinsame Erklärung in dänischer, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung im EG-Amtsblatt, und in finnischer, isländischer, norwegischer und schwedischer Sprache dadurch, daß sie in Form ihrer Kundmachung in der EWR-Beilage zum EG-Amtsblatt zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten aufliegen, kundgemacht.
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *), angepaßt durch das Protokoll zur Anpassung dieses Abkommens **), nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in der Erwägung, daß die EFTA-Vereinbarungen über die Weiterleitung von Informationen der EFTA-Staaten an die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen EFTA-Ausschuß in Nummer 4 Buchstabe a des Protokolls 1 zum Abkommen vereinfacht werden sollten –
BESCHLIESST:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 909/1993*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 910/1993**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,