Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 5/94 Art. 2

Kurztitel

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 5/94

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 2

Anhang römisch sieben (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) wird wie folgt geändert:

Unter A. Allgemeines System wird nach Nummer 1 (Richtlinie 89/48/EWG des Rates) folgende Bestimmung eingefügt:

„Modalitäten für die Beteiligung Österreichs, Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens gemäß Artikel 101 dieses Abkommens

Österreich, Finnland, Island, Norwegen und Schweden können je einen Beobachter zu den Sitzungen der Koordinierungsgruppe für die gegenseitige Anerkennung von Hochschuldiplomen entsenden, auf die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/48/EWG Bezug genommen wird.

Die EG-Kommission unterrichtet die Teilnehmer rechtzeitig über die Termine der Sitzungen der Gruppe und übermittelt ihnen die darauf bezüglichen Unterlagen.“

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007562

Dokumentnummer

NOR12083442

Alte Dokumentnummer

N5199440585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/565/A2/NOR12083442

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