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EWR-Abkommen – Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens – Gemeinsame Erklärung Art. 1

Kurztitel

EWR-Abkommen – Ursprungsregeln nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens – Gemeinsame Erklärung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 565/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

A. Waren, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens auf der Grundlage des EFTA-Übereinkommens oder des betreffenden bilateralen Freihandelsabkommens zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden von einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei ausgeführt wurden, gelten als Ursprungserzeugnisse des EWR. Dies gilt nicht für Waren, für die Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Protokoll Nr. 2 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den jeweils betroffenen EFTA-Staaten und Anhang D zum EFTA-Übereinkommen angewandt worden sind.

B. Die Titel römisch fünf und römisch sechs des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen finden auf die im Rahmen dieses Protokolls ausgestellten Ursprungsnachweise Anwendung, die neben dem Hinweis auf den Ursprung im EWR einen Hinweis auf den Ursprung in der Gemeinschaft, Finnland, Island, Norwegen, Österreich oder Schweden im Sinne des Protokolls Nr. 3 zum Freihandelsabkommen EWG-Schweiz oder des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen enthalten.

C. Die einschlägigen nicht veröffentlichten Entscheidungen zur Anwendung des Protokolls Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und Finnland, Island, Norwegen, Österreich und Schweden finden auf Protokoll 4 zum EWR-Abkommen sinngemäß Anwendung.

D. Es wird darauf hingewiesen, daß infolge der Nichtbeteiligung der Schweiz am EWR die Titel römisch fünf und römisch sechs der Protokolle Nr. 3 zu den Freihandelsabkommen zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Staaten und die Titel römisch fünf und römisch sechs des Anhangs B zum EFTA-Übereinkommen weiter auf Ursprungserzeugnisse der Schweiz im Sinne dieser Übereinkünfte Anwendung finden.

E. Diese Gemeinsame Erklärung wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften zusammen mit dem Beschluß zu Protokoll 4 zum EWR-Abkommen veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007564

Dokumentnummer

NOR12083451

Alte Dokumentnummer

N5199440596J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/565/A1/NOR12083451

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