Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1994 § 85

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Änderung der rechtlichen Stellung

Paragraph 85, (1) Ändert sich die rechtliche Stellung des Verdächtigen bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens, so ist das Verfahren entsprechend der neuen rechtlichen Stellung durchzuführen.

  1. Absatz 2,Ist gegen einen Soldaten, der
    1. Ziffer eins
      Präsenzdienst leistet, im Zeitpunkt der Entlassung aus diesem Präsenzdienst oder
    2. Ziffer 2
      dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Präsenzstand, ausgenommen im Falle der Versetzung oder des Übertrittes eines öffentlich-rechtlich Bediensteten in den Ruhestand,
    ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren ohne Bedachtnahme auf seine geänderte rechtliche Stellung fortzuführen. Ziffer eins, gilt nicht, sofern der Beschuldigte unmittelbar nach der Entlassung aus dem Präsenzdienst dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört. Im Falle der Ziffer 2, tritt an die Stelle der Entlassung die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung nach Paragraph 53,
  2. Absatz 3,Wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt
    1. Ziffer eins
      über einen Soldaten und endet der Wehrdienst dieses Soldaten vor Eintritt der Vollstreckbarkeit des Disziplinarerkenntnisses oder
    2. Ziffer 2
      im Falle des Absatz 2, über einen Angehörigen des Miliz- oder Reservestandes,
    so hat der Bestrafte den Betrag einer aus Anlaß dieser Beendigung des Wehrdienstes bereits ausbezahlten Abfertigung oder Treueprämie zurückzuzahlen. Sofern er dieser Verpflichtung nicht selbständig nachkommt, sind die aushaftenden Beträge wie Verpflichtungen zu Geldleistungen nach Paragraph 78, hereinzubringen. Die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach Paragraph 55, an die Angehörigen des Bestraften ist zulässig.
  3. Absatz 4,Ist gegen einen Wehrpflichtigen des Miliz- oder Reservestandes zum Einberufungstermin für
    1. Ziffer eins
      eine Truppenübung oder
    2. Ziffer 2
      eine Kaderübung oder
    3. Ziffer 3
      eine freiwillige Waffenübung oder einen Funktionsdienst oder
    4. Ziffer 4
      eine außerordentliche Übung
    ein Disziplinarverfahren anhängig, so ist das Verfahren während dieses Präsenzdienstes ohne Bedachtnahme auf die geänderte rechtliche Stellung des Beschuldigten fortzuführen.
  4. Absatz 5,Abgesehen von den Fällen der Absatz 2 und 4 ist ein Disziplinarverfahren, sofern sich die rechtliche Stellung des Beschuldigten während des Verfahrens ändert, entsprechend dieser neuen rechtlichen Stellung fortzuführen.
  5. Absatz 6,Wird über einen Berufssoldaten des Ruhestandes in zweiter Instanz eine Geldstrafe verhängt, so sind, sofern er erst nach der Entscheidung in erster Instanz aus dem Dienststand ausgeschieden ist, als Bemessungsgrundlage an Stelle der Ruhebezüge die Dienstbezüge nach Paragraph 51, Absatz 2 und 3 heranzuziehen.
  6. Absatz 7,Ist gegen einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand ein Kommandantenverfahren anhängig, so gilt dieses zu diesem Zeitpunkt als eingestellt.

Schlagworte

Milizstand

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064879

Alte Dokumentnummer

N4199439459J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P85/NOR12064879

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