Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1994 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe

Paragraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen

  1. Ziffer eins
    die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
  2. Ziffer 2
    die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
  1. Absatz 2,Wird über mehrere Pflichtverletzungen desselben Beschuldigten gemeinsam erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen.
  2. Absatz 3,Wurde von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen des einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhaltes eine Strafe rechtskräftig verhängt, so ist bei der Strafbemessung im Disziplinarverfahren auf diese Strafe Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 4,Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden (Schuldspruch ohne Strafe), wenn
    1. Ziffer eins
      das Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
    2. Ziffer 2
      nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen werden kann, daß ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beschuldigten von weiteren Pflichtverletzungen abzuhalten.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064800

Alte Dokumentnummer

N4199439380J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P6/NOR12064800

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