Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1994 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Ordentliche Rechtsmittel

Paragraph 35, (1) Ein Einspruch oder eine Berufung ist von der Partei schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle

  1. Ziffer eins
    der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
  2. Ziffer 2
    der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
  1. Absatz 2,Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.
  2. Absatz 3,Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064829

Alte Dokumentnummer

N4199439409J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P35/NOR12064829

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