Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
23.12.2002
Abkürzung
HDG 1994
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Pflichtverletzungen
§ 2. (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(2)Absatz 2,Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
Erschleichung eines Dienstgrades oder
einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(3)Absatz 3,Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
Erschleichung eines Dienstgrades oder
einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
(4)Absatz 4,Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die §§ 5 und 6 sowie die §§ 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden. (5)Absatz 5,Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.
Schlagworte
Milizstand
Gesetzesnummer
10005898
Dokumentnummer
NOR12064796
Alte Dokumentnummer
N4199439376J