Bundesrecht konsolidiert

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Heeresdisziplinargesetz 1994 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 522/1994 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 167/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

23.12.2002

Abkürzung

HDG 1994

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Pflichtverletzungen

Paragraph 2, (1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen

  1. Ziffer eins
    Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
  2. Ziffer 2
    gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
  3. Ziffer 3
    einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
  1. Absatz 2,Wehrpflichtige des Miliz- und Reservestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
    1. Ziffer eins
      Verletzung der Pflichten, die ihnen im Präsenzstand auferlegt waren, oder
    2. Ziffer 2
      gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
    3. Ziffer 3
      Erschleichung eines Dienstgrades oder
    4. Ziffer 4
      einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
  2. Absatz 3,Berufssoldaten des Ruhestandes sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen
    1. Ziffer eins
      wegen Verletzung der Pflichten, die ihnen im Dienststand auferlegt waren, oder
    2. Ziffer 2
      wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand auferlegten Pflichten oder,
    3. Ziffer 3
      wenn sie noch wehrpflichtig sind, überdies wegen
      1. Litera a
        gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
      2. Litera b
        Erschleichung eines Dienstgrades oder
      3. Litera c
        einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zuläßt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
  3. Absatz 4,Disziplinär strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Paragraphen 5 und 6 sowie die Paragraphen 8 bis 11 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, über Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie über Irrtum, Notstand und Zurechnungsunfähigkeit sind anzuwenden.
  4. Absatz 5,Ein Soldat ist disziplinär nicht zur Verantwortung zu ziehen, wenn nach Ansicht des Vorgesetzten eine Belehrung oder eine Ermahnung ausreicht, um den Soldaten von Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken.

Schlagworte

Milizstand

Gesetzesnummer

10005898

Dokumentnummer

NOR12064796

Alte Dokumentnummer

N4199439376J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/522/P2/NOR12064796

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