Bundesrecht konsolidiert

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Düngemittelgesetz 1994 § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

20.07.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung durch Bescheid

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsSofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß Paragraph 6, typenmäßig zugelassen worden sind, bedürfen solche Erzeugnisse einer Zulassung durch die Behörde.
  2. Absatz 2Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, gegeben sind,
    2. Ziffer 2
      die Erzeugnisse keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und keine Schadstoffe im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, enthalten und
    3. Ziffer 3
      die erlaubten Höchstgehalte anderer Schadstoffe gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden.
  3. Absatz 3Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      Antragsteller und Hersteller,
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kennzeichnung,
    3. Ziffer 3
      Rezeptur, aufgeschlüsselt auf 100%,
    4. Ziffer 4
      Art und Herkunft der Bestandteile sowie Art der Erzeugung,
    5. Ziffer 5
      vorhandene Zulassungen und Untersuchungsberichte sowie Angaben und Unterlagen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, belegen, und
    6. Ziffer 6
      Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, enthalten sind.
  4. Absatz 4Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse und zur Hintanhaltung von Gefährdungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
    1. Ziffer eins
      die bestimmungsgemäße Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Anforderungen an die Kennzeichnung und Verpackung im Sinne des Paragraph 8, und
    3. Ziffer 3
      allenfalls duldbare Toleranzen im Sinne des Paragraph 9,
  5. Absatz 5Die Zulassung ist zu befristen, wenn auf Grund der zu erwartenden Entwicklung der Wissenschaft und der Technologie in absehbarer Zeit eine neuerliche Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig erscheint.
  6. Absatz 6Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033598

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/513/P9a/NOR40033598

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