Nachweis darüber - soweit es produktspezifisch erforderlich ist -, daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 enthalten sind., daß das Erzeugnis frei von Schadstoffen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist, die erlaubten Höchstgehalte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht überschritten werden und keine Stoffe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, enthalten sind.