Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2005

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Datenschutz

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Wer Genanalysen durchführt oder veranlaßt, hat die dabei gewonnenen Daten im Sinne dieses Bundesgesetzes geheimzuhalten und dabei die folgenden Bestimmungen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Der untersuchten Person ist über deren Verlangen Einsicht in alle sie betreffenden Daten zu gewähren.
    2. Ziffer 2
      Der untersuchten Person sind unerwartete Ergebnisse mitzuteilen, die von unmittelbarer klinischer Bedeutung sind oder nach denen sie ausdrücklich gefragt hat. Diese Mitteilung ist insbesondere dann, wenn die untersuchte Person nicht danach gefragt hat, so zu gestalten, daß sie auf die untersuchte Person nicht beunruhigend wirkt; in Grenzfällen kann diese Mitteilung gänzlich unterbleiben.
    3. Ziffer 3
      Daten in nicht anonymisierter Form dürfen für einen anderen als den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden sind, nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der untersuchten Person verwendet werden.
    4. Ziffer 4
      Daten dürfen nur weitergegeben werden
      1. Litera a
        an Personen, die in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, mit der Ermittlung, Verarbeitung oder Auswertung der Daten unmittelbar befaßt sind,
      2. Litera b
        an die untersuchte Person,
      3. Litera c
        an die in Paragraph 65, Absatz 3 und 4 genannten Personen,
      4. Litera d
        an den Arzt, der die Genanalyse veranlaßt hat, und an den behandelnden oder diagnosestellenden Arzt,
      5. Litera e
        an andere Personen nur, soweit die untersuchte Person hiezu ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, wobei ein schriftlicher Widerruf dieser Zustimmung möglich ist.
    5. Ziffer 5
      Daten müssen vor dem Zugriff Unbefugter in geeigneter Weise geschützt werden.
    6. Ziffer 6
      Daten, die nicht anonymisiert worden sind, dürfen nur in der Einrichtung, in der sie erhoben worden sind, und nur bei dem Arzt, der die Genanalyse veranlaßt hat, automationsunterstützt verarbeitet werden; sie sind von anderen Datenarten gesondert zu speichern und dürfen nur von den nach diesem Bundesgesetz berechtigten Personen und nur mit einer gesonderten Zugriffsmöglichkeit abrufbar sein.
    7. Ziffer 7
      Die Verpflichtungen gemäß Ziffer 3 bis 6 gelten auch für Personen, die bei der Durchführung von Genanalysen oder bei der Aufbewahrung oder Verwaltung der dabei erhobenen Daten mitwirken.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, bleiben das Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, sowie Vorschriften, die besondere Verschwiegenheits- oder Meldepflichten beinhalten, unberührt.

Schlagworte

Verschwiegenheitspflicht

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12137714

Alte Dokumentnummer

N8199438791J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P71/NOR12137714

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