(5)Absatz 5,Wird die Freisetzung in einer Weise geändert, die die Risken für die Sicherheit (§ 1 Z 1) erheblich verändern kann, oder werden dem Betreiber entweder während der Prüfung des Antrags durch die Behörde oder nach deren Genehmigung neue Informationen über solche Risken verfügbar, so ist der Antragsteller verpflichtet, unverzüglichWird die Freisetzung in einer Weise geändert, die die Risken für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erheblich verändern kann, oder werden dem Betreiber entweder während der Prüfung des Antrags durch die Behörde oder nach deren Genehmigung neue Informationen über solche Risken verfügbar, so ist der Antragsteller verpflichtet, unverzüglich
diese Informationen der Behörde zu melden,
die im Antrag aufgeführten Maßnahmen zu überprüfen und anzupassen und
die im Interesse der Sicherheit (§ 1 Z 1) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.die im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.