Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

17.11.2004

Außerkrafttretensdatum

30.11.2004

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Genehmigungsantrag

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Jede Freisetzung bedarf der Genehmigung durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat die Genehmigung der Freisetzung unter Anschluß
    1. Ziffer eins
      der zur Beurteilung der Sofort- und Spätfolgen des GVO oder der Kombination von GVO und deren Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Informationen und
    2. Ziffer 2
      einer Darstellung der bei der in Aussicht genommenen Anwendung des GVO oder der Kombination von GVO zu erwartenden Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu beantragen. Diese Informationen haben einschließlich einer Beschreibung der Methoden und bibliographischer Hinweise auf diese insbesondere folgendes zu enthalten:
      1. Litera a
        allgemeine Informationen über das Personal und dessen Ausbildung;
      2. Litera b
        Informationen über den GVO, insbesondere Bezeichnung und Eigenschaften der Spender- und Empfängerorganismen, des Vektors, des eingefügten oder veränderten NS-Abschnittes, Informationen über die Art und Methode der genetischen Modifikation des GVO sowie über Methoden zur Auffindung und Identifizierung des GVO;
      3. Litera c
        Informationen über die Bedingungen der Freisetzung und die für die Freisetzung maßgeblichen Eigenschaften der Umwelt, in die der GVO freigesetzt wird, insbesondere Beschreibung der Zielsetzung(en) und der geplanten Produkte, Zeitplan für die Freisetzung; Art, Beschaffenheit und Größe des Versuchsbereiches; Behandlung des Versuchsbereiches vor, während und nach der Freisetzung; Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen werden, Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum des Empfängerorganismus und dem für die Freisetzung vorgesehenen Gebiet;
      4. Litera d
        Informationen über humanpathogene Merkmale des GVO;
      5. Litera e
        Informationen über die Wechselwirkungen zwischen dem GVO und der Umwelt, insbesondere von Eigenschaften, die das Überleben und die Vermehrung beeinflussen; Wechselwirkungen mit der Umwelt und Auswirkungen auf die Umwelt, Fähigkeiten zum Gentransfer;
      6. Litera f
        Informationen über Überwachung, Kontrollmaßnahmen, Notfallplan, Methoden der Versuchsbeendigung, Überwachungsverfahren, Dauer und Häufigkeit der Überwachung;
        Methoden und Verfahren zur Vermeidung oder Minimierung der Vermehrung des GVO außerhalb des vorgesehenen Versuchsbereiches und zur Abschirmung des durch die Ausbreitung betroffenen Gebietes; Beschreibung der geplanten Entsorgungsverfahren; Verfahren der allenfalls erforderlichen Dekontaminierung des betroffenen Versuchsbereiches;
      7. Litera g
        Zeitrahmen der Überwachung nach Versuchsende;
      8. Litera h
        Ort(e) der Freisetzung.
  3. Absatz 3,Im Antrag sind auch Daten oder Ergebnisse aus der Freisetzung der gleichen GVO oder GVO-Kombination mitzuteilen, die der Antragsteller früher innerhalb oder außerhalb Österreichs beantragt oder vorgenommen hat bzw. gegenwärtig beantragt oder vornimmt. Im Antrag sind auch die Fundstellen der literaturbekannten Ergebnisse von Freisetzungen diesbezüglich relevanter GVO anzuführen.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller kann auch auf Daten oder Ergebnisse früherer Anträge durch andere Antragsteller Bezug nehmen, sofern diese hiezu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben.
  5. Absatz 5,Wird die Freisetzung in einer Weise geändert, die die Risken für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erheblich verändern kann, oder werden dem Betreiber entweder während der Prüfung des Antrags durch die Behörde oder nach deren Genehmigung neue Informationen über solche Risken verfügbar, so ist der Antragsteller verpflichtet, unverzüglich
    1. Ziffer eins
      diese Informationen der Behörde zu melden,
    2. Ziffer 2
      die im Antrag aufgeführten Maßnahmen zu überprüfen und anzupassen und
    3. Ziffer 3
      die im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  6. Absatz 6,Der Antragsteller hat eine Kopie des Antrages (Absatz 2,) und der Meldung (Absatz 5,) unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, welches seine Stellungnahme zu diesem Antrag der Behörde übermittelt.

Schlagworte

Sofortfolge, Spenderorganismus

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2012

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057794

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P37/NOR40057794

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