Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ) Art. 2

Kurztitel

Errichtung und Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) (Bund – NÖ)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 501/1994

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

21.05.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel römisch zwei

Verpflichtungen der Vertragsparteien

Der Bund verpflichtet sich, das Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz zu errichten und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.

Die Erhaltungsverpflichtung des Bundes umfaßt die Deckung aller dem Universitätszentrum für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) aus ihrer rechtskonformen Aufgabenerfüllung erwachsenden finanziellen Verpflichtungen, die nicht durch Einnahmen von dritter Seite gedeckt werden und die nicht nach Maßgabe dieser Vereinbarung vom Land Niederösterreich zu tragen sind.

Das Land Niederösterreich verpflichtet sich, zur Errichtung und zur Erhaltung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10001349

Dokumentnummer

NOR12014959

Alte Dokumentnummer

N1199438490J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/501/A2/NOR12014959

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