Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%, höchstens jedoch 48,0%, als Stoff der Klasse 4.3, Ziff. 1d (BGBl. Nr. 562/1991) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden. Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 ADR über die Beförderung von magnesium-imprägniertem Koks mit einem durchschnittlichen Magnesiumgehalt von 42,5%, höchstens jedoch 48,0%, als Stoff der Klasse 4.3, Ziff. 1d Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1991,) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1993,