(6)Absatz 6,In Verfahren nach § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Abs. 3 genehmigt werden, wennIn Verfahren nach Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, können auch auf Antrag des Genehmigungswerbers, der nicht Arbeitgeber der in der Arbeitsstätte beschäftigten Arbeitnehmer ist, Ausnahmen im Sinne des Absatz 3, genehmigt werden, wenn
zum Zeitpunkt dieses Verfahrens noch nicht feststeht, welcher Arbeitgeber in der betreffenden Anlage Arbeitnehmer beschäftigen wird,
diese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des § 93 Abs. 1 und 3 und § 94 Abs. 1 sind, unddiese Ausnahmen Voraussetzung für die Genehmigung im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins und 3 und Paragraph 94, Absatz eins, sind, und
der für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausnahmegenehmigung maßgebliche Sachverhalt bereits feststeht.