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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 60
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2012
§ 59 am 31.12.2012
§ 61 am 31.12.2012
Alle Fassungen
§ 60 heute
§ 60 gültig ab 01.06.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2015
§ 60 gültig von 01.01.2013 bis 31.05.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
§ 60 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1994
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
6. Abschnitt
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
§ 60.
Paragraph 60,
(1)
Absatz eins,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.
(2)
Absatz 2,
Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß Belastungen durch Monotonie, einseitige Belastung sowie Belastungen durch taktgebundene Arbeiten und Zeitdruck möglichst gering gehalten und ihre gesundheitsschädigenden Auswirkungen abgeschwächt werden.
(3)
Absatz 3,
Arbeitsvorgänge sind so zu gestalten, daß die Arbeit nach Möglichkeit ganz oder teilweise im Sitzen verrichtet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2013
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12108957
Alte Dokumentnummer
N6199438160J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P60/NOR12108957
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