Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Unterweisung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Die Unterweisung muß in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, erfolgen. Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen
    1. Ziffer eins
      vor Aufnahme der Tätigkeit,
    2. Ziffer 2
      bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
    3. Ziffer 3
      bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
    4. Ziffer 4
      bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
    5. Ziffer 5
      bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
    6. Ziffer 6
      nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
  3. Absatz 3,Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
  4. Absatz 4,Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben.
  5. Absatz 5,Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Absatz 4, zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108911

Alte Dokumentnummer

N6199438114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P14/NOR12108911

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