(2)Absatz 2Für Betriebe im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie gleichgestellte Arbeitsstätten im Sinne des § 35 des Arbeitsverfassungsgesetzes, für die Belegschaftsorgane bestehen, gilt folgendes:Für Betriebe im Sinne des Paragraph 34, des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie gleichgestellte Arbeitsstätten im Sinne des Paragraph 35, des Arbeitsverfassungsgesetzes, für die Belegschaftsorgane bestehen, gilt folgendes:
Sicherheitsvertrauenspersonen sind zu bestellen, wenn in einem Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
In Betrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann ein Betriebsratsmitglied die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.
Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied gemäß Z 2.Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied gemäß Ziffer 2,
Für einzelne zum Betrieb gehörende Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen ist eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen zulässig, wenn dies auf Grund der betrieblichen Verhältnisse zweckmäßig ist. Für jene Arbeitsstätten des Betriebes, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muß eine gesonderte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen erfolgen.