Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauarbeiterschutzverordnung § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

21.01.2005

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

11. ABSCHNITT

Arbeiten auf Dächern

Allgemeines

Paragraph 87, (1) Bei Arbeiten auf Dächern bis zu einer Absturzhöhe von 3,00 m dürfen Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen abweichend von Paragraph 7, entfallen, wenn die Arbeiten bei günstigen Witterungsverhältnissen sowie von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. In diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen, ausgenommen bei Arbeiten am Dachsaum und bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad. Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß Paragraphen 7 bis 10 vorhanden sein.
  2. Absatz 3Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3,00 müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (Paragraph 88,).

(4) Die Absturzhöhe wird lotrecht gemessen bei:

  1. Ziffer eins
    Dachneigungen bis einschließlich 45 Grad von der Traufenkante bis
    zur Auftrefffläche Anmerkung, richtig: Auftreffläche),
  2. Ziffer 2
    Dachneigungen von mehr als 45 Grad vom Arbeitsplatz auf dem Dach bis
    zur Auftreffläche.
  1. Absatz 5Das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, darf nur entfallen bei
    1. Ziffer eins
      geringfügigen Arbeiten, wie Reparatur- oder Anstricharbeiten, die nicht länger als einen Tag dauern,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich.
    In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.
  2. Absatz 6Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad müssen die Arbeitnehmer zusätzlich zu den nach Absatz 3, erforderlichen Schutzeinrichtungen angeseilt sein.
  3. Absatz 7Bei Arbeiten, die von Dachdeckerfahrstühlen (fahrbaren Arbeitssitzen) aus durchgeführt werden, müssen keine Schutzeinrichtungen nach Absatz 3, vorhanden sein. Die Arbeitnehmer sind unter Verwendung von Sicherheitsgeschirren und Höhensicherungsgeräten zu sichern. Ist der Arbeitssitz unabhängig von seiner Aufhängung zusätzlich mit einem Sicherheitsseil mit Seilkürzer oder mit einem Höhensicherungsgerät an tragfähigen Bauwerksteilen gesichert, kann das Sicherheitsgeschirr am Arbeitssitz befestigt werden.
  4. Absatz 8Arbeiten auf Dächern, bei denen die Arbeitnehmer einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, dürfen von einem Arbeitnehmer allein nicht ausgeführt werden. Es muß zumindest ein zweiter Arbeitnehmer zur Überwachung und Sicherung eingesetzt sein. Die Arbeiten müssen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für Arbeiten nach Absatz 5 und 7 sowie für Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 60 Grad.
  5. Absatz 9Es ist sicherzustellen, daß Arbeitnehmer durch herabfallende Materialien, Werkzeuge u. dgl. nicht gefährdet werden können.

Schlagworte

Reparaturarbeit

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108517

Alte Dokumentnummer

N6199436485J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P87/NOR12108517

Navigation im Suchergebnis