(5)Absatz 5In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen dürfen Gerüste nur aufgestellt, geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen dürfen Gerüste nur aufgestellt, geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern gemäß Paragraphen 13 und 14 verhindert ist.