(7)Absatz 7Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern. Wenn in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, wie bei Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete Sicherheitsgeschirre (§ 30) verwendet werden.Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern. Wenn in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, wie bei Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete Sicherheitsgeschirre (Paragraph 30,) verwendet werden.