Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauarbeiterschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BauV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Arbeiten an bestehenden Bauwerken
§ 12.Paragraph 12,
Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.
Schlagworte
Bauwerksteil
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2016
Gesetzesnummer
10008904
Dokumentnummer
NOR12108442
Alte Dokumentnummer
N6199436410J